OLG Koblenz - Beschluss vom 06.07.2005
9 WF 544/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 120 Abs. 1 ; SGB XII § 90 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 136
FuR 2005, 525
MDR 2005, 1368
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 107/05

Zur Einsetzung von Grundvermögen für Prozesskosten, wenn es um kein Schonvermögen handelt

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 9 WF 544/05

DRsp Nr. 2005/11033

Zur Einsetzung von Grundvermögen für Prozesskosten, wenn es um kein Schonvermögen handelt

»Grundvermögen, welches kein Schonvermögen ist, ist für Prozesskosten nur dann einzusetzen, wenn die Partei deshalb ein Darlehen gegen die Bestellung eines Grundpfandrechts erlangen kann.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 120 Abs. 1 ; SGB XII § 90 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 127 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung verweigert, der Antragsteller müsse das Zweifamilienhaus in D....., welches in seinem Miteigentum steht, verwerten.

Die Parteien sind je zur ideellen Hälfte Eigentümer dieses bebauten Grundstücks. Das Haus ist vermietet. Nach den Angaben des Antragstellers hat das Grundstück einen Verkehrswert von rund 200.000 EUR und ist mit valutierenden Grundpfandrechten von ca. 140.000 EUR belastet. Die Mieteinnahmen übersteigen mit monatlich 120 EUR die laufenden Kosten.