Die nach §§ 127 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung verweigert, der Antragsteller müsse das Zweifamilienhaus in D....., welches in seinem Miteigentum steht, verwerten.
Die Parteien sind je zur ideellen Hälfte Eigentümer dieses bebauten Grundstücks. Das Haus ist vermietet. Nach den Angaben des Antragstellers hat das Grundstück einen Verkehrswert von rund 200.000 EUR und ist mit valutierenden Grundpfandrechten von ca. 140.000 EUR belastet. Die Mieteinnahmen übersteigen mit monatlich 120 EUR die laufenden Kosten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|