FG Niedersachsen - Beschluss vom 30.11.2009
7 V 143/09
Normen:
FGO § 69; EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1;

Zur Eintragung eines höheren Grundfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2009; AdV; Lohnsteuerermäßigung; Grundfreibetrag

FG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 7 V 143/09

DRsp Nr. 2010/8696

Zur Eintragung eines höheren Grundfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2009; AdV; Lohnsteuerermäßigung; Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG entspricht den vom BVerfG zur Verschonung des Existenzminimums aufgestellten Anforderungen. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten, einen höheren Grundfreibetrag, als ihn das Gesetz vorsieht, auf der LSt-Karte 2009 einzutragen.

Normenkette:

FGO § 69; EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Im Hauptsacheverfahren (7 K 142/09) ist streitig, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, einen höheren Grundfreibetrag, als ihn das Gesetz vorsieht, auf der Lohnsteuerkarte 2009 einzutragen.