OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2002
9 UF 59/02
Normen:
BGB § 1617c ; BGB § 1618 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2002, 488
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 293/01

Zur Einwilligung des anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteils in die Einbenennung gemäß § 1618 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 9 UF 59/02

DRsp Nr. 2003/10925

Zur Einwilligung des anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteils in die Einbenennung gemäß § 1618 BGB

Erforderlich ist die Einwilligung des anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteil in die Einbenennung gemäß § 1618 BGB nur dann, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt.

Normenkette:

BGB § 1617c ; BGB § 1618 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 621e Abs. 1 ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte zulässige befristete Beschwerde hat Erfolg.

1.

Zu einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung des betroffenen Kindes gem. § 1618 S. 4 BGB war das Amtsgericht nicht befugt, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.