I.
Das Kind D..... M...... M....... wurde am ... Juni 2003 von der Kindesmutter A... M.... S...... nichtehelich geboren. Am 7. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer die Vaterschaft beim Standesamt M..... anerkannt. Dem Kind wurde der Familienname des Kindesvaters erteilt. Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Vaters wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mayen vom 8. September 2004 - 8 F 702/03 - abgewiesen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|