OLG Koblenz - Beschluss vom 14.02.2005
13 UF 785/04
Normen:
BGB § 1629a Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2079
OLGReport-Koblenz 2005, 791
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 313/04

Zur elterlichen Sorge des Vaters für ein vor der Eheschließung geborenes gemeinsames Kind

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 13 UF 785/04

DRsp Nr. 2005/11042

Zur elterlichen Sorge des Vaters für ein vor der Eheschließung geborenes gemeinsames Kind

»1. Haben die Eltern eines Kindes, für das der Mutter die ihr zunächst nach § 1629 a Abs. 2 BGB allein zustehende elterliche Sorge in 1. Instanz teilweise entzogen wurde, zwischen den Instanzen geheiratet, so ist auch der Vater beschwerdeberechtigt. 2. Durch die Heirat erlangt der Vater die elterliche Sorge für ein vor der Eheschließung geborenes gemeinsames Kind nur in dem Umfang, in der sie der Mutter zur Zeit der Eheschließung zusteht.«

Normenkette:

BGB § 1629a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Kind D..... M...... M....... wurde am ... Juni 2003 von der Kindesmutter A... M.... S...... nichtehelich geboren. Am 7. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer die Vaterschaft beim Standesamt M..... anerkannt. Dem Kind wurde der Familienname des Kindesvaters erteilt. Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Vaters wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mayen vom 8. September 2004 - 8 F 702/03 - abgewiesen.