OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2003
9 WF 177/03
Normen:
BGB § 1631b Satz 1 ; BGB § 1666 ; BGB § 1696 ; BGB § 1800 ; BGB § 1900 ; BGB § 1915 ; FGG § 70 ; FGG § Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 52
FamRZ 2004, 1798
FamRZ 2004, 815
Rpfleger 2004, 43
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 242/03

Zur Entscheidung über den Unterbringungsort eines Kindes bei Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 9 WF 177/03

DRsp Nr. 2004/712

Zur Entscheidung über den Unterbringungsort eines Kindes bei Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht

Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich, dass bei Unterbringungsverfahren, die mit Maßnahmen nach § 1666 BGB in Zusammenhang stehen, wegen des Sachzusammenhangs beider Entscheidungen (Aufenthaltsbestimmungsrecht/Gesundheitsfürsorge) eine einheitliche Zuständigkeit - und zwar die des Familiengerichts - begründet werden soll. Durch das Familien- oder Vormundschaftsgericht wird lediglich die Unterbringung als solche genehmigt; die Unterbringung selbst erfolgt dagegen durch den Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Normenkette:

BGB § 1631b Satz 1 ; BGB § 1666 ; BGB § 1696 ; BGB § 1800 ; BGB § 1900 ; BGB § 1915 ; FGG § 70 ; FGG § Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das betroffene Kind leidet an insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Im Jahre 2001 wurde zusätzlich der Verdacht auf Magersucht bekannt. Seit etwa Mitte des Jahres 2002 hat die Tochter mindestens 10 kg an Körpergewicht abgenommen. Im März 2003 wurden seitens der behandelnden Ärztin Dr. O... die Wiegedaten (Körpergewicht) des betroffenen Kindes im Verhältnis zu Alter und Größe als schon lebensbedrohlich eingeschätzt. Des Weiteren zeigte sich ein Entwicklungsstillstand bei der Tochter sowie eine nicht altersgerechte Nahrungsaufnahme.