OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.04.2003
3 W 56/03
Normen:
FGG § 20a Abs. 1 Satz 2 ; FGG § 13a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 349
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 820/02
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2R XVII 318/02

Zur Entscheidung über die außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens bei Zurückverweisung an die Vorinstanz; zur Bindung des Rechtspflegers an die Entscheidung des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren; zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 3 W 56/03

DRsp Nr. 2003/8914

Zur Entscheidung über die außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens bei Zurückverweisung an die Vorinstanz; zur Bindung des Rechtspflegers an die Entscheidung des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren; zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren

»1. In Fällen, in denen das Beschwerdegericht den Beschluss der Vorinstanz aufhebt und die Sache an das Amtsgericht zurückverweist, hat eine Entscheidung über die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben. Die Entscheidung hierüber ist der wieder mit der Sache befassten Vorinstanz zu überlassen. 2. Bei der Entscheidung über eine Kostenerstattung nach §&; 13 a Abs. 2 FGG ist die Notwendigkeit der Aufwendungen grundsätzlich nicht zu prüfen. Bezieht das Gericht diesen Aspekt jedoch in seine Entscheidung ein, so ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren daran gebunden. 3. Im Betreuungsverfahren ergibt sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in der Regel bereits aus der Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen.«

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 1 Satz 2 ; FGG § 13a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.