I.
Die gemäß § 70 m Abs. 1 in Verb. mit § 70 g Abs. 3 Satz 1 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der gemäß § 59 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Amtsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss vom 13.05.2002 (Bl. 21/22 d. A.) die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in der Klinik für Kinder und Jugendpsychiatrie des Fachkrankenhauses U. nach § 1631 b Satz 1 BGB sowohl auf das Gutachten der behandelnden Ärzte der Betroffenen, der Stationsärztin Dr. med. B. B. und der Chefärztin Dr. med. L. vom 10.05.2002, als auch auf das Ergebnis der Anhörung der Betroffenen gestützt.
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