OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.10.2000
2 WF 275/00
Normen:
BGB § 1361b ; ZPO § 114 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 691

Zur Entscheidung über eine vorläufige Anordnung vor Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 2 WF 275/00

DRsp Nr. 2002/6105

Zur Entscheidung über eine vorläufige Anordnung vor Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe

1. Wird ein isolierter Antrag auf Wohnungszuweisung gestellt, verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag und einem Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung, und beantragt der Antragsteller zudem, über die vorläufige Anordnung erst nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, dann stellt es einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, wenn das Familiengericht den Antrag auf vorläufige Anordnung wegen des Fehlens eines Hauptsacheverfahrens als unzulässig zurückweist, bevor es über den Prozesskostenhilfeantrag in der Hauptsache entschieden hat. 2. Insoweit ist das Gericht an den Antrag gebunden, auch wenn im Wohnungszuweisungsverfahren nur eine eingeschränkte Bindung an die gestellten Anträge besteht.

Normenkette:

BGB § 1361b ; ZPO § ;