OLG Koblenz - Beschluss vom 19.12.2005
7 WF 1126/05
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 630
MDR 2006, 649
OLGReport-Koblenz 2006, 364
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach - 9 F 37/05 PKH.AG - 03.11.2005,

Zur Entziehung der bereits gewährten Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben über Grundvermögen

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 7 WF 1126/05

DRsp Nr. 2006/2472

Zur Entziehung der bereits gewährten Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben über Grundvermögen

»Die um Gewährung von Prozesskostenhilfe ersuchende Partei hat im Formular ZP 7 auch das ihr bekannte Vermögen des Ehegatten anzugeben, soweit dieses für die Frage eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss erheblich sein kann. Unterlässt sie dies aus grober Nachlässigkeit, kann die gewährte Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO wieder entzogen werden.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Familiengerichts, die im Verhandlungstermin vom 03. November 2005 zunächst bewilligte Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu widerrufen, ist nicht zu beanstanden.