OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2000
15 W 348/00
Normen:
BGB § 1666 § 1666a ; KostO § 14 § 131 Abs. 5 § 137 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1474

Zur Erhebung von Auslagen im Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 15 W 348/00

DRsp Nr. 2002/6142

Zur Erhebung von Auslagen im Beschwerdeverfahren

1. Nach § 131 Abs. 5 KostO werden Auslagen (hier: Kosten für ein Sachverständigengutachten), die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren im Falle des sachlichen Erfolgs des Rechtsmittels gebührenfrei ist. 2. Erweist sich eine Beschwerde teilweise als begründet, so bleiben die Auslagen unerhoben, soweit sie nicht gerade durch die Erstreckung der Beschwerde auf den für unbegründet befundenen Teil entstanden sind. Bei einem unteilbaren Verfahrensgegenstand müssen deshalb die Auslagen insgesamt außer Ansatz bleiben, auch wenn die Beschwerde nur teilweise zum Erfolg geführt hat.