I.
Der am . Januar 2005 geborene, heute 3-jährige L. D. ist der außerhalb einer Ehe geborene Sohn der allein sorgeberechtigten Kindesmutter und des Kindesvaters, welcher die Vaterschaft in einer Jugendamtsurkunde vom 22. März 2005 anerkannt hat.
Das Kind ist auf Veranlassung des Kreisjugendamtes derzeit in einer Pflegefamilie untergebracht.
In dem durch eine Gefährdungsmitteilung des Kreisjugendamtes vom 29. Mai 2007 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss der Kindesmutter die elterliche Sorge für L. D. entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Kreisjugendamt des Saarpfalz-Kreises zum Vormund bestellt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, welche die Aufhebung des Beschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht begehrt und um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachsucht.
Sie rügt im Wesentlichen:
- Gründe für die vom Gericht getroffene Entscheidung - Inobhutnahme - lägen nicht vor,
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