OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2003
II-1 UF 115/03
Normen:
BGB § 247 ; BGB §§ 284 f. (a.F.) ; BGB § 286 ; BGB § 288 ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1374 ; BGB § 1375 ; BGB § 1376 ; BGB § 1381 ; BGB § 1382 ; BGB § 1384 ; BGB § 1378 Abs. 3 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1106
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 22.04.2003

Zur Ermittlung der Höhe des Zugewinns

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen II-1 UF 115/03

DRsp Nr. 2004/967

Zur Ermittlung der Höhe des Zugewinns

Zur Ermittlung der Höhe des Zugewinns, insbesondere des auszugleichenden Wertes einer Steuerberater-Praxis, des Wertes von Lebensversicherungen sowie der Höhe der vorhandenen Verbindlichkeiten.

Normenkette:

BGB § 247 ; BGB §§ 284 f. (a.F.) ; BGB § 286 ; BGB § 288 ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1374 ; BGB § 1375 ; BGB § 1376 ; BGB § 1381 ; BGB § 1382 ; BGB § 1384 ; BGB § 1378 Abs. 3 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die vom 18.09.1981 bis zum 15.11.1999 miteinander verheiratet waren und seit dem 15.11.1996 getrennt leben, streiten im Berufungsverfahren noch um die Höhe des Zugewinns, den die Beklagte dem Kläger auszugleichen hat. Umstritten ist dabei insbesondere der Wert der Steuerberater-Praxis, die die Beklagte seit dem 01.04.1996 gemeinsam mit dem Zeugen S. in D. betreibt. Sie ist an der Praxis, die in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angelegt ist, mit 50 % beteiligt. Von 1982 bis zur Gründung der Gesellschaft hatte sie eine Einzelpraxis inne, in der der Kläger ebenso wie später in der neuen Praxis mitgearbeitet hat. Am 09.03.1999 legte der Kläger die Prüfung zum Steuerberater ab und machte sich zum 01.07.1999 selbständig, nachdem sein früheres Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.12.1998 gekündigt worden war.