OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.09.2002
8 W 220/02
Normen:
BRAGO § 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1400
OLGReport-Stuttgart 2003, 388
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 530/01

Zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten des Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 8 W 220/02

DRsp Nr. 2003/1250

Zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten des Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei

»Nach Wegfall der Postulationsbeschränkungen sind die Mehrkosten eines deutschen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei nur noch insoweit erstattungsfähig, als sie die Anwaltsreisekosten zum Gericht nicht übersteigen (Abweichung von der ständigen Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

BRAGO § 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

1. Die Beklagten sind dem in Israel ansässigen Kläger in vollem Umfang als Gesamtschuldner kostenerstattungspflichtig. Die Rechtspflegerin hat unter Bezugnahme auf die bisherige Senatsrechtsprechung neben den Kosten eines Hauptbevollmächtigten in Stuttgart die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts in Köln als erstattungsfähig festgesetzt.

Mit der Beschwerde machen die Beklagten geltend, die Mehrkosten eines zweiten Rechtsanwalts seien jedenfalls nach Änderung des § 78 ZPO nicht erstattungsfähig, woran auch die Tatsache nichts ändern könne, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland habe.

2. Die zulässige Kostenbeschwerde der Beklagten hat teilweise Erfolg.