OLG Naumburg - Beschluss vom 21.12.2004
14 WF 227/04
Normen:
ZPO § 78 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; RVG § 46 Abs. 1 ; BRAGO § 126 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 567
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1213/04

Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts zur auswärtigen Terminswahrnehmung im Rahmen der Prozesskostenhilfebeiordnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 14 WF 227/04

DRsp Nr. 2005/3356

Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts zur auswärtigen Terminswahrnehmung im Rahmen der Prozesskostenhilfebeiordnung

»Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (FamRZ 2003, 524) kann eine auswärtige Partei an ihrem Wohn- oder Geschäftsort einen Prozessbevollmächtigte bestellen. Eine Einschränkung der Beiordnung ist nur dann zulässig, wenn absehbar ist, dass die mit der Beiordnung eines auswärtigen Anwalts notwendigerweise verbundenen Reisekosten wesentlich höher sind als die Kosten eines vor Ort beauftragten Unterbevollmächtigten.«

Normenkette:

ZPO § 78 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; RVG § 46 Abs. 1 ; BRAGO § 126 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.11.2004 (Bl. 21, 22 d. A.) gegen den ihr Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich, jedoch nur unter eingeschränkter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 29.09.2004 (Bl. 16, 17 d. A.), zugestellt am 03.11.2004 (Bl. 20 d. A.), hat in der Sache Erfolg.