OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.11.2002
7 WF 3360/02
Normen:
BRAGO § 23 ; BRAGO § 37 Nr. 2 ; BRAGO § 121 ; BRAGO § 122 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 658
OLGReport-Nürnberg 2003, 311
Vorinstanzen:
AG Neustadt/Aisch 1 F 640/01 vom 21. 10. 2002,

Zur Erstattungsfähigkeit der Vergleichsgebühr des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 7 WF 3360/02

DRsp Nr. 2003/6261

Zur Erstattungsfähigkeit der Vergleichsgebühr des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

»Der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe tätige Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf eine Vergleichsgebühr, wenn er der Partei "zur Wahrung der Rechte" für den ersten Rechtszug beigeordnet ist und der Rechtsstreit durch einen unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen außergerichtlichen Vergleich und eine sich daran anschließende Klagerücknahme erledigt wird.«

Normenkette:

BRAGO § 23 ; BRAGO § 37 Nr. 2 ; BRAGO § 121 ; BRAGO § 122 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit einem am 25.05.2001 beim Amtsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz vom 17.05.2001 haben die Kläger gegen den Beklagten eine letztlich auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichtete Stufenklage eingereicht.

Auf ihren Antrag hin hat ihnen das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach mit Beschluß vom 31.08.2001 Prozeßkostenhilfe für den ersten "Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt und ihnen "zur Wahrnehmung der Rechte" Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.

Mit Beschluß vom 21.11.2001 hat sich das Amtsgericht Ansbach für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Neustadt/Aisch verwiesen. Dort wurde am 02.05.2002 verhandelt.