OLG Naumburg - Beschluss vom 28.08.2003
3 WF 89/03
Normen:
BRAGO § 28 ; BRAGO § 121 ; BRAGO § 123 ; BRAGO § 126 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 78 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Osterburg, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 31/02

Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Verkehrsanwalts

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 3 WF 89/03

DRsp Nr. 2003/13548

Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Verkehrsanwalts

»1. Reisekosten und Abwesenheitsgeld sind Mehrkosten, die dem beigeordneten Anwalt nur dann zu erstatten sind, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich waren. 2. Ob die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- und Geschäftsortes ansässigen Anwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist (vgl. BGH in NJW 2003, 898), bedarf im konkreten Fall keiner Entscheidung.«

Normenkette:

BRAGO § 28 ; BRAGO § 121 ; BRAGO § 123 ; BRAGO § 126 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 78 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: