OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.01.2008
8 WF 172/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; RVG § 46 Abs. 1 ; RVG § 48 Abs. 1 ; RVG § 55 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 244
FamRZ 2008, 1011
JurBüro 2008, 261
Justiz 2008, 282
MDR 2008, 948
OLGReport-Stuttgart 2008, 460
RVG professionell 2008, 121
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 785/06
AG Nürtingen, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 797/06

Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 8 WF 172/07

DRsp Nr. 2008/3748

Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines beigeordneten Rechtsanwalts

»1. Wird im Anwaltsprozess gem. § 121 Abs. 1 ZPO der Partei ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, so hat auch die PKH-Partei einen Anspruch darauf, einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet zu bekommen. 2. Erfolgt die Beiordnung ohne Beschränkung, sind die Terminsreisekosten grundsätzlich zu erstatten. 3. Gleichwohl bedeutet die uneingeschränkte Beiordnung keine generelle Feststellung der Erforderlichkeit von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts. Deren Notwendigkeit ist vielmehr gem. § 46 Abs. 1 RVG im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 55 RVG zu überprüfen und kann bei der gebotenen ex ante-Betrachtung dazu führen, dass nur die Kosten eines fiktiven Unterbevollmächtigten zu erstatten sind, sofern von vornherein absehbar war, dass diese niedriger sind als die Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; RVG § 46 Abs. 1 ; RVG § 48 Abs. 1 ; RVG § 55 ;

Entscheidungsgründe: