OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2000
20 W 450/98
Normen:
BGB § 1626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 107
FamRZ 2001, 372 (LS)
NJW-RR 2000, 1171
OLGReport-Frankfurt 2000, 140

Zur Erteilung eines Vornamens bei Anwendung türkischen Rechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 20 W 450/98

DRsp Nr. 2002/6119

Zur Erteilung eines Vornamens bei Anwendung türkischen Rechts

1. Kennt das nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit von Eltern und Kind maßgebende Recht (hier: türkisches Recht) den Grundsatz der geschlechtsoffenkundigen Namensgebung nicht, dann können sich die Eltern darauf beschränken, für ihren Sohn einen Vornamen (hier: Deniz) zu wählen, der im Heimatstaat zwar für Mädchen und Jungen benutzt wird, der hier aber auch männlich empfunden wird. 2. Dies gilt auch, wenn das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 3. Eines weiteren Vornamens, der eindeutig männlich geprägt ist, bedarf es nicht.

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 1 ;
Fundstellen
FGPrax 2000, 107
FamRZ 2001, 372 (LS)
NJW-RR 2000, 1171
OLGReport-Frankfurt 2000, 140