OLG Köln - Beschluss vom 28.08.2008
4 UF 101/08
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 518
OLGReport-Köln 2009, 203
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 387/06

Zur Erwerbsobliegenheit der 2 Kinder im Alter von 9 und11 Jahren allein betreuenden geschiedenen Mutter

OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 4 UF 101/08

DRsp Nr. 2008/20259

Zur Erwerbsobliegenheit der 2 Kinder im Alter von 9 und11 Jahren allein betreuenden geschiedenen Mutter

»1. Die Neuregelung des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 führt nicht dazu, dass der geschiedene Ehegatte nach der Vollendung des dritten Lebensjahrs eines gemeinschaftlichen Kindes sofort vollschichtig arbeiten muss, selbst wenn entsprechende Möglichkeiten der Kinderbetreuung vorhanden sind. Auch nach neuem Recht ist von einem stufenweisen, an den Kriterien von § 1570 BGB orientierten Übergang in die Vollerwerbstätigkeit auszugehen (Palandt/Brudermüller, Nachtrag zur 67. Aufl. 2008, § 1570 BGB Rn 11). Dabei kommt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes aus kindbezogenen und elternbezogenen Gründen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05 -).