Zur Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsberechtigten Ehegatten mit mehreren Kindern
OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 11 WF 223/00
DRsp Nr. 2002/6140
Zur Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsberechtigten Ehegatten mit mehreren Kindern
1. Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte drei Kinder aus der Ehe versorgt (hier: 11, 13 und 14 Jahre alt), scheidet eine Erwerbsobliegenheit nicht von vornherein aus.2. Dies gilt jedenfalls in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen und wenn der betreuende Elternteil schon während des Zusammenlebens der Parteien stundenweise gearbeitet hat.3. Der Umstand, dass die Unterhaltsberechtigte eine Erwerbstätigkeit nicht annehmen kann, weil sie von ihrem neuen Lebensgefährten schwanger ist, kann dem Unterhaltsverpflichteten nicht ohne weiteres entgegen gehalten werden.