OLG Celle - Beschluss vom 16.03.1993
15 WF 29/93
Normen:
BGB § 1578 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 517
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 22.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 2/93

Zur Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen

OLG Celle, Beschluss vom 16.03.1993 - Aktenzeichen 15 WF 29/93

DRsp Nr. 1994/8313

Zur Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen

Die Möglichkeit ab Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente zu beziehen ist rein sozialrechtlicher Natur. Den Unterhaltspflichtigen treffen härtere Maßstäbe bei der Frage der Erwerbsobliegenheit. Eine Abänderungsklage kann nicht darauf gestützt werden, daß das Einkommen wegen vorzeitigem Bezug von Altersrente abgesunken ist.

Normenkette:

BGB § 1578 § 1581 ;

Gründe:

Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe mit der zutreffenden Begründung versagt, die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Abänderungsklage scheitere an dem Fehlen einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Verhältnisse. Denn der Antragsteller bezieht noch keine Altersrente, sondern Erwerbseinkommen. An der Unbeachtlichkeit einer späteren Einkommensminderung infolge Rentenbezuges für die vorliegende Abänderungsklage ändert der Umstand, dass sich die Höhe der Altersrente schon zuverlässig errechnen lässt, nichts. Einer Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels stünde die verbleibende Ungewissheit über die noch in der Zukunft liegende - möglicherweise auch vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig gemachte - Entscheidung des Antragstellers über die Beendigung seines Angestelltenverhältnisses mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Wege.