Zur Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsschuldners
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.01.2000 - Aktenzeichen 3 WF 202/99
DRsp Nr. 2002/6245
Zur Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsschuldners
1. Verfügt ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger über besondere berufliche Qualifikationen, dann muss er sich dort bewerben, wo für diese Tätigkeiten auch ein Arbeitsmarkt besteht.2. Die Beschränkung der Arbeitssuche auf den wohnortnahen Bereich stellt in einem solchen Fall eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit dar.