I.
Bezüglich des Tatbestandes wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Änderungen sind nicht eingetreten.
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht der geforderte Trennungsunterhalt zu. Sie kann den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen, wobei von den Einkommensverhältnissen beider Parteien auszugehen ist, § 1361 BGB.
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