OLG Bamberg - Urteil vom 20.02.2003
2 UF 240/02
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1577 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG - FG - Aschaffenburg 2 F 292/02 vom 27.09.2002,

Zur Festsetzung von Trennungsunterhalt

OLG Bamberg, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 2 UF 240/02

DRsp Nr. 2003/8187

Zur Festsetzung von Trennungsunterhalt

Zur Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs bei Festzsetzung des Trennungsunterhalts sowie zur Frage der Anrechnung eigener Einkünfte bzw. ersparter Aufwendungen.

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB § 1577 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Bezüglich des Tatbestandes wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Änderungen sind nicht eingetreten.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht der geforderte Trennungsunterhalt zu. Sie kann den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen, wobei von den Einkommensverhältnissen beider Parteien auszugehen ist, § 1361 BGB.