I.
Die Parteien, die im September 1983 die kinderlos gebliebene Ehe geschlossen haben, leben nach vorausgegangener Trennung in der Ehewohnung Ende August 2001 seit Oktober 2001 auch räumlich getrennt.
Sie streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. April 2002 über von ihm bereits in diesem Zeitraum monatlich gezahlte 400 DM bzw. 204,52 EUR hinaus weiteren Unterhalt schuldet und ob er verpflichtet ist, an die Klägerin ab Mai 2002 Trennungsunterhalt zu zahlen.
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