OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.10.2003
9 UF 1/03
Normen:
BGB § 1361 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 228/02

Zur Festsetzung von Trennungsunterhalt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 9 UF 1/03

DRsp Nr. 2004/6729

Zur Festsetzung von Trennungsunterhalt

»1. Im Rahmen der bei Festsetzung von Trennungsunterhalt zugrunde zu legenden durchschnittlichen monatlichen Einkünfte ist auch die anlässlich einer Arbeitgeberkündigung gezahlte Abfindung einzubeziehen. 2. Zur Festsetzung des "Umlagezeitraums" bei Bezug von Krankengeld 3. Zur Berücksichtigung der von den getrennt lebenden Ehegatten bezogenen Einkünfte ( Miete, Kapitalzinsen etc.) und der bestehenden Belastungen ( z. B. Darlehen) sowie zur Frage der Zurechnung weiterer Einkünfte wegen Zusammenlebens mit bzw. Haushaltsführung für einen neuen Partner«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, die im September 1983 die kinderlos gebliebene Ehe geschlossen haben, leben nach vorausgegangener Trennung in der Ehewohnung Ende August 2001 seit Oktober 2001 auch räumlich getrennt.

Sie streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. April 2002 über von ihm bereits in diesem Zeitraum monatlich gezahlte 400 DM bzw. 204,52 EUR hinaus weiteren Unterhalt schuldet und ob er verpflichtet ist, an die Klägerin ab Mai 2002 Trennungsunterhalt zu zahlen.