OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.10.1999
20 UF 64/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 3b, § 10a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 60
FamRZ 2000, 235
FamRZ 2000, 827
NJW-RR 2000, 1671
NJW-RR 2000, 295
OLGReport-Karlsruhe 2000 113

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.10.1999 (20 UF 64/97) - DRsp Nr. 2000/6738

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 20 UF 64/97

DRsp Nr. 2000/6738

Zur Frage der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, wenn eine betriebliche Zusatzversorgungsrente unverfallbar geworden ist. Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Anrecht des Verpflichteten und das gegebenenfalls gegenüberzustellende Anrecht des Berechtigten ohne Rücksicht auf ihre Dynamik mit ihrem Nominalbetrag im jeweiligen Ausgleichszeitraum anzusetzen. Eine Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung ist insofern nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn zuvor ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach § 3b VAHRG erfolgt ist. Ein solcher ist mit dem damaligen Betrag, gegebenenfalls aktualisiert entsprechend der Steigerung des Rentenwerts, von dem errechneten Ausgleichsbetrag abzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 3b, § 10a;

Hinweise: