OLG Hamm - Beschluss vom 14.09.2000
1 WF 177/00
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 5 § 623 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 554

Zur Frage der Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 1 WF 177/00

DRsp Nr. 2002/6147

Zur Frage der Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO

1. Aus dem Wortlaut des § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt sich, dass das Gericht hinsichtlich der Abtrennung der in dieser Bestimmung erwähnten Folgesachen kein Ermessen hat. Vielmehr ist die Abtrennung auf einen dahin gerichteten Antrag zwingend vorzunehmen. 2. Dies gilt auch für den mit dem Antrag auf Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge verbundenen Antrag auf Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt, da die in § 623 Abs. 2 S. 3 ZPO angesprochene Verbindung der Abtrennungsanträge notwendig voraussetzt, dass über die verbundenen Anträge eine einheitliche Entscheidung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO zu treffen ist.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 5 § 623 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 554