OLG Bamberg - Urteil vom 03.07.2003
2 UF 48/03
Normen:
ZPO § 918 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2005, 206
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1745/02

Zur Frage der Anordnung und Aufhebung eines persönlichen Arrests zur Unterhaltsforderungssicherung

OLG Bamberg, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 2 UF 48/03

DRsp Nr. 2005/4019

Zur Frage der Anordnung und Aufhebung eines persönlichen Arrests zur Unterhaltsforderungssicherung

»1. Der persönliche Arrest zur Sicherung einer Unterhaltsforderung kann angeordnet werden, um seitens des Schuldners die Verschiebung von Vermögen ins Ausland zu verhindern oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch ihn zu gewährleisten. 2. Nutzt der Gläubiger die Inhaftierung des Schuldners nicht zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, dann ist der angeordnete persönliche Arrest aufzuheben, auch wenn der Gläubiger an der mittlerweile hinterlegten Lösungssumme ein Pfandrecht erworben hat, denn der persönliche Arrest dient nicht dazu den Schuldner zur Herbeischaffung von im Ausland befindlichen Vermögen zu zwingen.«

Normenkette:

ZPO § 918 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Arrestbeklagten hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass eines persönlichen Arrestes liegen zumindest jetzt nicht mehr vor. Nachdem die Arrestkläger ihr Begehren weiter verfolgen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag abzulehnen.