Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Arrestbeklagten hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass eines persönlichen Arrestes liegen zumindest jetzt nicht mehr vor. Nachdem die Arrestkläger ihr Begehren weiter verfolgen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag abzulehnen.
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