OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.11.2003
17 WF 95/03
Normen:
BGB § 313 ; BGB § 1570 ; BGB § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1294
OLGReport-Stuttgart 2005, 427
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 353/03

Zur Frage der Anrechnung nicht prägender Erwerbseinkünfte auf den Unterhaltsanspruch

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 17 WF 95/03

DRsp Nr. 2005/6106

Zur Frage der Anrechnung nicht prägender Erwerbseinkünfte auf den Unterhaltsanspruch

»Erwerbseinkünfte der Mutter, die ihr fünf Jahre altes Kind betreut, prägen als Einkünfte aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse nicht. Nicht prägende Erwerbseinkünfte unterliegen der Billigkeitsanrechnung nach Maßgabe des § 1577 II BGB

Normenkette:

BGB § 313 ; BGB § 1570 ; BGB § 1577 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, durch die der Beklagten zur Verteidigung gegen die Unterhaltsabänderungsklage ihres geschiedenen Ehemannes nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, findet gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Sie ist - in Abweichung der sonst für sofortige Beschwerden üblichen Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO - innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer einzulegen (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9.5.2003 zugestellt; die am 26.5.2003 eingelegte (und zugleich begründete) Beschwerde ist daher rechtzeitig.

In der Sache hat die Beschwerde der Beklagten teilweise Erfolg.