Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, durch die der Beklagten zur Verteidigung gegen die Unterhaltsabänderungsklage ihres geschiedenen Ehemannes nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, findet gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Sie ist - in Abweichung der sonst für sofortige Beschwerden üblichen Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO - innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer einzulegen (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9.5.2003 zugestellt; die am 26.5.2003 eingelegte (und zugleich begründete) Beschwerde ist daher rechtzeitig.
In der Sache hat die Beschwerde der Beklagten teilweise Erfolg.
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