OLG Dresden - Beschluss vom 27.08.1998
22 WF 151/98
Normen:
BGB § 148 § 155 § 779 § 1569 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 504
OLGReport-Dresden 2000, 73

Zur Frage der Anwendung des § 148 ZPO, wenn in einem neuen Verfahren über die Auslegung eines Vergleichs aus einem Vorverfahren gestritten wird

OLG Dresden, Beschluss vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 22 WF 151/98

DRsp Nr. 2002/6096

Zur Frage der Anwendung des § 148 ZPO, wenn in einem neuen Verfahren über die Auslegung eines Vergleichs aus einem Vorverfahren gestritten wird

1. Der Sinn des § 148 ZPO besteht darin, überflüssige Verfahren in parallel geführten Prozessen und sich widerstreitende Entscheidungen zu vermeiden. 2. Ein Fall des § 148 ZPO liegt deshalb nicht vor, wenn die Parteien im laufenden Verfahren über die Auslegung eines Vergleiches aus einem Vorverfahren streiten, ohne den Vergleich selbst in Frage zustellen, da in einem solchen Fall nur ein Verfahren geführt wird. 3. So lange die Parteien nicht selbst das Vorverfahren fortsetzen mit dem Ziel, die Unwirksamkeit des Vergleichs festzustellen, ist das nunmehr mit dem laufenden Verfahren befasste Gericht an einer Aussetzung gehindert, auch wenn es selbst von einem versteckten Einigungsmangel bei Abschluss des Vergleiches ausgeht.

Normenkette:

§ § § § ;