Zur Frage der Aufnahme einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit - Ehefrau eines Arztes
OLG Bamberg, Urteil vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 7 UF 112/96
DRsp Nr. 1998/10765
Zur Frage der Aufnahme einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit - Ehefrau eines Arztes
1. Der Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2BGB setzt voraus, daß der Berechtigte sich trotz des Einsatzes aller möglicher und zumutbarer Mittel erfolglos um eine angemessenen eigenen Erwerbstätigkeit bemüht hat. Hierfür trägt er die uneingeschränkte Darlegungs - und Beweislast.2. Vierzig Bewerbungen und zwei selbst veranlaßte Stellengesuche im Zeitraum eines halben Jahres sind neben der Meldung beim Arbeitsamt ausreichend zur Darlegung der ernsthaften Bemühungen um einen Arbeitsplatz.3. Bewerbungen fehlt nicht deshalb die Ernsthaftigkeit, daß in ihnen auf richtige, jedoch tatsächlich für die Stellensuche nachteilige Umstände hingewiesen wird, wenn diese Umstände spätestens in einem Bewerbungsgespräch doch hätten offenbart werden müssen (hier: Daten des beruflichen Werdegangs wie Ausbildungsstand und Umfang der Berufserfahrung).
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