FG Nürnberg - Urteil vom 09.06.2005
IV 446/04
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 2 ; BewG § 5 Abs. 1 ; BGB § 1380 ; BGB § 1385 ; BGB § 1410 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1154
EFG 2005, 1711

Zur Frage der Behandlung von Leistungen im Rahmen eines teilweisen Zugewinnausgleichs durch Ehevertrag als schenkungsteuerliche Vorerwerbe

FG Nürnberg, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen IV 446/04

DRsp Nr. 2005/11675

Zur Frage der Behandlung von Leistungen im Rahmen eines teilweisen Zugewinnausgleichs durch Ehevertrag als schenkungsteuerliche Vorerwerbe

1. Die Zahlung eines Bargeldbetrages sowie die Übertragung von Grundstücken durch den Ehemann an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau stellt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. ErbStG dar, wenn sie in einem synallagmatischen Austauschverhältnis zu dem im Erbvertrag erklärten Verzicht auf den bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erwirtschafteten Zugewinn steht. 2. Es handelt sich bei diesen Leistungen des Ehemanns auch nicht um - der Schenkungsteuer unterliegende - sogenannte unbenannte Zuwendungen. 3. Die außerhalb des Ehe- und Erbvertrages vorgenommene Übertragung einer Kommanditbeteiligung, die nicht von einem Verzicht der Ehefrau auf einen Zugewinnausgleich abhängig gemacht wurde, stellt dagegen eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. 4. Unter einer auflösenden Bedingung - z. B. Vorversterben des Beschenkten - erlangte Wirtschaftsgüter werden wie unbedingt erworbene behandelt (§§ 12 Abs. 1 ErbStG, 5 Abs. 1 BewG).

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 2 ; BewG § 5 Abs. 1 ; BGB § 1380 ; BGB § 1385 ; BGB § 1410 ;

Tatbestand: