Zur Frage der Beiordnung eines beim Amtsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts
OLG Bremen, Beschluss vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 4 WF 8/00
DRsp Nr. 2002/6085
Zur Frage der Beiordnung eines beim Amtsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts
1. Auch nach der Änderung der §§ 78, 121ZPO zum 01.01.2000 kann ein beim Amtsgericht nicht förmlich zugelassener Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur beigeordnet werden, wenn dadurch Mehrkosten für die Staatskasse nicht entstehen.2. Trotz dieses Umstandes ist aber die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" nur mit dessen Zustimmung möglich. Wird dies abgelehnt, ist ein ortsansässiger Rechtsanwalt beizuordnen.3. In der Regel ist in dem Antrag eines auswärtigen Rechtsanwalts, ihn beizuordnen, eine konkludente Zustimmung zu einer eingeschränkten Beiordnung nicht zu sehen.