OLG Naumburg - Beschluss vom 07.02.2000
3 UF 31/98
Normen:
FGG § 53b Abs. 2 ; ZPO § 516 § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 550

Zur Frage der Beteiligung eines Versorgungsträgers am Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2000 - Aktenzeichen 3 UF 31/98

DRsp Nr. 2002/6243

Zur Frage der Beteiligung eines Versorgungsträgers am Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs

1. Die Rechtsmittelfristen der §§ 621e, 516 ZPO betreffen nur die Parteien und Beteiligten, die vom Gericht ordnungsgemäß in das Verfahren einbezogen worden sind. Sie betreffen nicht die Personen und Behörden, die notwendig am Verfahren zu beteiligen gewesen wären, jedoch nicht beteiligt worden sind. 2. Die Aufforderung an einen Träger einer Altersversorgung, Auskunft zu erteilen, ist einer Beteiligung nicht gleichzusetzen, denn nach der insoweit eindeutigen Regelung des § 53 Abs. 2 S. 1 FGG ist die förmliche Beteiligung eines Versorgungsträgers nur dann zwingend, wenn durch rechtsgestaltende Entscheidung die Anrechte bei diesem Leistungsträger berührt werden.