OLG Hamm - Urteil vom 26.10.2005
11 UF 83/05
Normen:
BGB § 1601 § 1602 § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 809
OLGReport-Hamm 2006, 280
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 250/04

Zur Frage der Eigenverwendung des Selbstbehaltes bei Unterschreiten der Leitlinien

OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 11 UF 83/05

DRsp Nr. 2006/2798

Zur Frage der Eigenverwendung des Selbstbehaltes bei Unterschreiten der Leitlinien

»1. Zahlt der Unterhaltspflichtige tatsächlich weniger als die in den Leitlinien berücksichtigte Warmmiete iHv 360 Euro (Nr. 21.2 Hammer Leitlinien 2003), so rechtfertigt dies keine Herabsetzung seines Selbstbehaltes. Vielmehr bleibt es dem Pflichtigen überlassen, wie er die Mittel des Selbstbehaltes verwenden will. 2. Eine Reduzierung des Selbstbehaltes wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner setzt voraus, dass dieser überhaupt leistungsfähig ist.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 § 1603 ;

Tatbestand: