Zur Frage der Einbeziehung des Kindergeldes bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit für Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 16 UF 25/02
DRsp Nr. 2002/11079
Zur Frage der Einbeziehung des Kindergeldes bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit für Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB
»1. § 1586 Abs. 1, 1. oder 2. Alt., BGB findet keine entsprechende Anwendung auf den Fall, dass ein nach § 1615 I BGB unterhaltsberechtigter Elternteil nach Entstehen dieses Unterhaltsanspruches eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht.2. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines nach § 1615 I BGB Unterhaltspflichtigen ist der (vorrangige) Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind nur mit dem Zahlbetrag vom verfügbaren Einkommen abzuziehen, soweit der Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten in Frage steht.«