OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.12.2003
7 WF 3447/03
Normen:
BGB § 1578 ;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 111 F 1651/03

Zur Frage der Einbeziehung einer Beförderung des Ehegatten nach der Scheidung in die Unterhaltsbemessung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 7 WF 3447/03

DRsp Nr. 2004/757

Zur Frage der Einbeziehung einer Beförderung des Ehegatten nach der Scheidung in die Unterhaltsbemessung

»Die Einbeziehung einer nach der Scheidung erfolgten Beförderung des unterhaltspflichtigen Ehemannes vom Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13) zum Konrektor an einer Sonderschule (Besoldungsgruppe A 14 L) in die für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse kann im Ergebnis nicht auf diesen Karrieresprung wahrscheinlich machende Umstände gestützt werden, die vor der Scheidung, aber nach der Trennung eingetreten sind, und im Zeitpunkt der Trennung nicht wahrscheinlich waren.«

Normenkette:

BGB § 1578 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind seit 25.07.2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute.

Aus der Ehe ist die am 21.11.1986 geborene Tochter L hervorgegangen.

Der Beklagte war während des Zusammenlebens der Parteien zunächst als Hauptschullehrer (Besoldungsgruppe A 12) an der Schule zur individuellen Sprachförderung N, S, in der B Straße tätig. Von 1995 bis 1997 absolvierte er ein Studium der Sonderpädagogig als Nachqualifikation an der J M Universität in W. Nach dessen erfolgreicher Beendigung wurde er im Februar 1998 zum Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13) ernannt.

Im Juni des Jahres 2000 kam es zur Trennung der Parteien.