Zur Frage der eingeschränkten Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2000 - Aktenzeichen 14 WF 22/00
DRsp Nr. 2002/6242
Zur Frage der eingeschränkten Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Anders als im Unterhaltsrecht können im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren fiktive Einkünfte auf seiten der armen Partei nur dann angesetzt werden, wenn die Leistungsunfähigkeit auf einem böswilligen Verhalten beruht, indem sich die Partei absichtlich ihrer Einkünfte begeben hat (hier: Prozesskostenhilfe bewilligt im Fall einer Frau, die in Deutschland ihre Arbeit aufgegeben hat, um in den Niederlanden mit ihrem Freund zusammen zu leben).