OLG Naumburg - Beschluss vom 07.02.2000
14 WF 22/00
Normen:
ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 924

Zur Frage der eingeschränkten Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2000 - Aktenzeichen 14 WF 22/00

DRsp Nr. 2002/6242

Zur Frage der eingeschränkten Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Anders als im Unterhaltsrecht können im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren fiktive Einkünfte auf seiten der armen Partei nur dann angesetzt werden, wenn die Leistungsunfähigkeit auf einem böswilligen Verhalten beruht, indem sich die Partei absichtlich ihrer Einkünfte begeben hat (hier: Prozesskostenhilfe bewilligt im Fall einer Frau, die in Deutschland ihre Arbeit aufgegeben hat, um in den Niederlanden mit ihrem Freund zusammen zu leben).

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 924