OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.11.2003
2 W 107/03
Normen:
BGB § 1560 ; BGB § 1365 ff. ; BGB § 1558 ff. ; BGB § 1412 Abs. 1 ; BGB § 1412 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 3
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 292/03
AG Helmstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AR 17/02

Zur Frage der Eintragungsfähigkeit des auflösend bedingt vereinbarten Güterstandes der Gütertrennung in das Güterrechtsregister

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 2 W 107/03

DRsp Nr. 2004/5680

Zur Frage der Eintragungsfähigkeit des auflösend bedingt vereinbarten Güterstandes der Gütertrennung in das Güterrechtsregister

1. Die Übereinkunft von Ehegatten, dass die vereinbarte Gütertrennung auflösend bedingt durch ein bestimmtes Ereignis ist und dann wieder der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintritt, ist grundsätzlich wirksam. 2. Die umfassende Publikationsfunktion des Güterrechtsregisters gebietet es, dafür Sorge zu Tragen, dass sich Dritte aus dem Register ein zutreffendes Bild von den bestehenden Güterrechtsverhältnissen machen können. 3. Die Eintragung einer auflösend bedingt vereinbarten Gütertrennung ist abzulehen, wenn, wie im Streitfall, trotz Kenntnis vieler Umstände, ein Dritter nicht erkennen kann, ob die Bedingung eingetreten ist.

Normenkette:

BGB § 1560 ; BGB § 1365 ff. ; BGB § 1558 ff. ; BGB § 1412 Abs. 1 ; BGB § 1412 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller schlossen am 8.8.2002 vor dem Notar C. unter der UR-Nr. ... einen Ehevertrag, in dem es unter Ziffer I heißt: