OLG Thüringen - Beschluss vom 10.03.2003
1 UF 264/02
Normen:
StPO § 170 Abs. 2 ; BGB § 1631 Abs. 2 ; BGB § 1666a ; BGB § 1666 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1319
OLGReport-Jena 2003, 394
Vorinstanzen:
AG Eisenach, vom 03.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 518/01

Zur Frage der Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen - nicht bewiesenen - sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Kindesvater

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 1 UF 264/02

DRsp Nr. 2003/12351

Zur Frage der Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen - nicht bewiesenen - sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Kindesvater

»1. Eine Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666, 1666a BGB setzt eine gegenwärtige und zwar in einem solchen Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit erwarten lässt. 2. Die mit der Entziehung des Sorgerechts verbundene Trennung eines Kindes aus dem Familienverband ist im allgemeinen nur und erst dann zu rechtfertigen, wenn ihr massiv belastende Ermittlungsergebnisse und ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für das Kind gegenüberstehen. Die Entziehung des Sorgerechts scheidet aus, wenn nach dem Ergebnis der strafrechtlichen und der familiengerichtlichen Ermittlungen nicht festgesetellt werden kann, dass der Kindesvater das Kind sexuell mißbraucht hat.«

Normenkette:

StPO § 170 Abs. 2 ; BGB § 1631 Abs. 2 ; BGB § 1666a ; BGB § 1666 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Kindes S. R., geboren am 09.04.1997.