OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.05.2003
6 WF 51/03
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 569 ;
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 94/02

Zur Frage der erneuten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Aufhebung der Bewilligung durch Beschluss

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 6 WF 51/03

DRsp Nr. 2004/442

Zur Frage der erneuten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Aufhebung der Bewilligung durch Beschluss

»1. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten schließt eine Neubewilligung für dasselbe Verfahren nicht aus, wenn nunmehr wegen einer Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Anordnung von Ratenzahlungen nicht mehr in Betracht kommt. 2. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Instanz noch nicht beendet ist.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 569 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die dem Antragsgegner mit Beschluss des Familiengerichts vom 1. August 2002 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 10. Februar 2003 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben, nachdem der Antragsgegner weder die ihm auferlegten Raten in Höhe von monatlich 95,-- EURO gezahlt noch erklärt hatte, zur Zahlung der ihm auferlegten Raten nicht im Stande zu sein.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003, eingegangen am 28. Februar 2003, hat der Antragsgegner erneut um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angetragen, mit der Begründung, er habe nunmehr seinen Arbeitsplatz verloren und beziehe nur noch Arbeitslosengeld in Höhe von 197,-- EURO wöchentlich.