OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2000
8 WF 508/00
Normen:
BGB § 284 § 1569 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1616

Zur Frage der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung als Voraussetzung für den Verzug

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 8 WF 508/00

DRsp Nr. 2002/6132

Zur Frage der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung als Voraussetzung für den Verzug

Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung bezüglich des nachehelichen Unterhalts, die eine verzugsbegründende Mahnung entbehrlich machen würde, liegt nicht vor, wenn der Unterhaltspflichtige noch während der Trennungszeit (hier: fast 1 1/2 Jahre vor der Scheidung) mitteilt, dass Ehegattenunterhalt nicht zur Verfügung gestellt werde, solange eine gewünschte Auskunft nicht erteilt sei, da sich das Schreiben nur auf den Trennungsunterhalt beziehen kann und die Ablehnung der Zahlung auch nur den Zeitraum bis zur Auskunftserteilung umfassen soll.

Normenkette:

BGB § 284 § 1569 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1616