Die gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers, die die für eine Erstbeschwerde erforderliche Beschwer von 150 EUR übersteigt, hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.
Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung zu, dessen Höhe sich nach §
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