OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2005
15 WF 15/05
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 39/03

Zur Frage der Erstattung einer Vergütung für über seinen Aufgabenbereich als Verfahrenspfleger des Kindes hinausgehende Tätigkeiten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 15 WF 15/05

DRsp Nr. 2005/10859

Zur Frage der Erstattung einer Vergütung für über seinen Aufgabenbereich als Verfahrenspfleger des Kindes hinausgehende Tätigkeiten

Ein Verfahrenspfleger, der Tätigkeiten über den gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich hinaus aufgrund ausdrücklicher gerichtlicher Veranlassung erbringt, darf darauf vertrauen, dass diese vergütet werden.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers, die die für eine Erstbeschwerde erforderliche Beschwer von 150 EUR übersteigt, hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.

Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung zu, dessen Höhe sich nach § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern bemisst. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich - worauf die Rechtspflegerin zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die die vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Tätigkeiten betreffen.