OLG Naumburg - Beschluss vom 21.04.2005
14 UF 219/04
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1 ; BGB § 1626 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 951
Vorinstanzen:
AG WernigerodeBGH - X ZR 43/0311 F 1092/04 - 24.11.2004,

Zur Frage der Gestattung eines beantragten Umgangsrechts der Großeltern

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 14 UF 219/04

DRsp Nr. 2005/10663

Zur Frage der Gestattung eines beantragten Umgangsrechts der Großeltern

»Untersagen die sorgeberechtigten Eltern den Umgang mit dem Kind, ist es Sache der Großeltern, schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes dient.«

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 1 ; BGB § 1626 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die befristete Beschwerde der Großmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 24. November 2004 (Bl. 53 - 56 d. A.) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 621 e Abs. 1 und 3 Satz 2 ZPO in Verb. mit den §§ 517, 520, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 20 FGG.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Wernigerode die zwischen den Beteiligten am 25. August 2004 gerichtlich getroffene Umgangsvereinbarung (Bl. 35 d. A.) für hinfällig erklärt und den Antrag der Großmutter auf Einräumung eines Umgangsrechts mit ihrem Enkelkind M. zurückgewiesen.