OLG Naumburg - Beschluss vom 21.04.2005
14 WF 50/05
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 93a Abs. 1 ; ZPO § 606 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 619 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 217
OLGReport-Naumburg 2006, 65
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 231 F 136/04

Zur Frage der Kosten eines Scheidungsverfahrens bei Beeindigung durch den Tod einer Partei

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 14 WF 50/05

DRsp Nr. 2005/10665

Zur Frage der Kosten eines Scheidungsverfahrens bei Beeindigung durch den Tod einer Partei

»Verstirbt eine Partei, ist über die Kosten des Scheidungsverfahrens, das durch den Tod beendet wurde, nur auf Antrag und nicht von Amts wegen zu entscheiden. Ob Grundlage einer Entscheidung § 91 a ZPO oder § 93 a ZPO wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 93a Abs. 1 ; ZPO § 606 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 619 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach - dem zumindest entsprechend anzuwendenden - § 91 a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die laut Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2005 (Bl. 19 d. A.) angeordnete Kostenaufhebung hat in der Sache Erfolg.

Nachdem der Antragsteller am 11. Januar dieses Jahres vor erstinstanzlicher Verhandlung des von ihm gestellten Scheidungsantrags verstorben ist, bestand ohne ausdrücklichen Antrag der einen oder anderen Seite kein Anlass, über die Kosten des Verfahrens in wiederum gebührenpflichtiger Weise von Amts wegen zu entscheiden, geschweige denn, dergestalt mittels Kostenaufhebung die Antragsgegnerin zur Hälfte mit den gesamten Gerichtskosten zu belasten. Die gleichwohl unnötigerweise ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts war daher aufzuheben.