I.
Die nach - dem zumindest entsprechend anzuwendenden - § 91 a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die laut Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2005 (Bl. 19 d. A.) angeordnete Kostenaufhebung hat in der Sache Erfolg.
Nachdem der Antragsteller am 11. Januar dieses Jahres vor erstinstanzlicher Verhandlung des von ihm gestellten Scheidungsantrags verstorben ist, bestand ohne ausdrücklichen Antrag der einen oder anderen Seite kein Anlass, über die Kosten des Verfahrens in wiederum gebührenpflichtiger Weise von Amts wegen zu entscheiden, geschweige denn, dergestalt mittels Kostenaufhebung die Antragsgegnerin zur Hälfte mit den gesamten Gerichtskosten zu belasten. Die gleichwohl unnötigerweise ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts war daher aufzuheben.
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