OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2000
9 WF 159/00
Normen:
ZPO § 91a § 93 § 93c § 307 § 617 § 640 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 503
MDR 2000, 1380

Zur Frage der Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung und sofortigem Anerkenntnis im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 9 WF 159/00

DRsp Nr. 2002/6058

Zur Frage der Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung und sofortigem Anerkenntnis im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft

1. Maßgebend für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO zu treffende Kostenentscheidung ist der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, das heißt, es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. 2. Hätte nach dem Sachstand in einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft die Klage Aussicht auf Erfolg und erklären dann die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so ist bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO die Kostenvorschrift des § 93c ZPO zwingend zu beachten.