Zur Frage der Prozeßkostengewährung im Falle eines an den Sohn zu günstigem Mietzins vermieteten Einfamilienhauses
OLG Köln, Beschluß vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 27 WF 92/93
DRsp Nr. 1994/2078
Zur Frage der Prozeßkostengewährung im Falle eines an den Sohn zu günstigem Mietzins vermieteten Einfamilienhauses
Die Partei hat die ihr zunächst gestundeten Prozeßkosten in einem Betrag aus ihrem Vermögen zu zahlen, wenn sie über Vermögen in Form eines Einfamilienhauses verfügt, das sie nicht selbst bewohnt, sondern an ihren volljährigen Sohn zu einem recht günstigen Mietzins vermietet hat.