OLG Köln - Beschluß vom 08.10.1993
27 WF 92/93
Normen:
BSHG § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 91

Zur Frage der Prozeßkostengewährung im Falle eines an den Sohn zu günstigem Mietzins vermieteten Einfamilienhauses

OLG Köln, Beschluß vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 27 WF 92/93

DRsp Nr. 1994/2078

Zur Frage der Prozeßkostengewährung im Falle eines an den Sohn zu günstigem Mietzins vermieteten Einfamilienhauses

Die Partei hat die ihr zunächst gestundeten Prozeßkosten in einem Betrag aus ihrem Vermögen zu zahlen, wenn sie über Vermögen in Form eines Einfamilienhauses verfügt, das sie nicht selbst bewohnt, sondern an ihren volljährigen Sohn zu einem recht günstigen Mietzins vermietet hat.

Normenkette:

BSHG § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.