Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AUG i. V. m §
Die Bewilligung von PKH nach den §§ 114 ff ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die §§ 114 ZPO gelten nur für die in der ZPO geregelten Streitigkeiten und für andere Verfahren, für die diese Bestimmungen für entsprechend anwendbar erklärt werden.
Das Amtsgericht T - K wird vorliegend nicht als Prozessgericht in Anspruch genommen (es geht um die Vollstreckung eines bereits errichteten Titels) und auch nicht als Vollstreckungsgericht (§ 119 Abs. 2 ZPO), weil die Zwangsvollstreckung nicht im Bezirk des Amtsgericht T- - K sondern am Wohnsitz des Schuldners in Kalifornien (USA) stattfinden soll. Das Amtsgericht T - K wird in dem Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vielmehr als Justizverwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 AUG) tätig.
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