KG - Beschluss vom 07.07.2005
16 VA 11/05
Normen:
AUG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 Satz 3 § 9 § 12 ; ZPO §§ 114 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1210
KGReport 2005, 780

Zur Frage der Prozesskostenhilfe für Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz

KG, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 16 VA 11/05

DRsp Nr. 2005/12036

Zur Frage der Prozesskostenhilfe für Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz

»Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach dem AUG im Ausland ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.«

Normenkette:

AUG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 Satz 3 § 9 § 12 ; ZPO §§ 114 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AUG i. V. m § 23 ff EGGVG statthaft und zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Bewilligung von PKH nach den §§ 114 ff ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die §§ 114 ZPO gelten nur für die in der ZPO geregelten Streitigkeiten und für andere Verfahren, für die diese Bestimmungen für entsprechend anwendbar erklärt werden.

Das Amtsgericht T - K wird vorliegend nicht als Prozessgericht in Anspruch genommen (es geht um die Vollstreckung eines bereits errichteten Titels) und auch nicht als Vollstreckungsgericht (§ 119 Abs. 2 ZPO), weil die Zwangsvollstreckung nicht im Bezirk des Amtsgericht T- - K sondern am Wohnsitz des Schuldners in Kalifornien (USA) stattfinden soll. Das Amtsgericht T - K wird in dem Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vielmehr als Justizverwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 AUG) tätig.