OLG Köln - Beschluss vom 14.04.2005
4 WF 48/05
Normen:
ZPO § 620 Nr. 10 § 620c S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2075
OLGReport-Köln 2005, 405
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 11/05

Zur Frage der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung auf Prozesskostenvorschuss

OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 4 WF 48/05

DRsp Nr. 2005/9962

Zur Frage der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung auf Prozesskostenvorschuss

1. Nach der Neuregelung des § 321 a ZPO zum 01.01.2005 ist eine "außerordentliche Beschwerde" generell nicht mehr statthaft. Die neu geschaffene Vorschrift des § 321 a ZPO zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine unanfechtbare Entscheidung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich durch das entscheidende Gericht im Wege der Selbstkontrolle überprüft werden soll. 2. Damit ist die Berechtigung einer außerordentlichen Beschwerde entfallen. An ihre Stelle tritt die "Gehörsrüge" des § 321 a ZPO bei unanfechtbaren Beschlüssen. Dabei ist die Tatbestandsvoraussetzung "Verletzung des rechtlichen Gehörs" weit zu fassen. Neben den eigentlichen Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs wie sogenannten Pannenfällen, Prätusionsfällen und Hinweisfällen (vergleiche Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 321 a Rn. 8 bis 10) fallen hierunter Fälle der offenkundigen Unrichtigkeit.

Normenkette:

ZPO § 620 Nr. 10 § 620c S. 2 ;

Gründe: