Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 16 UF 302/00
DRsp Nr. 2002/6298
Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung
1. Die Regelung des § 5 Abs. 2BarwertVO ist wegen Verstoßes gegen Art. 3GG verfassungswidrig, soweit im Versorgungsausgleich eine zeitlich befristete Rente, deren voraussichtliche Restlaufzeit, gerechnet ab dem Ende der Ehezeit, zehn Jahre oder mehr beträgt, wie eine lebenslang laufende Rente in gleicher Höhe bewertet wird. Insofern behandelt der Gesetzgeber ungleiche Sachverhalte gleich.
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