OLG Köln - Beschluss vom 29.03.2005
4 UF 19/05
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 44
OLGReport-Köln 2005, 441
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 373/03

Zur Frage der Verwirkung des Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen 4 UF 19/05

DRsp Nr. 2005/9974

Zur Frage der Verwirkung des Versorgungsausgleichs

1. Haben die Parteien in einem in der Türkei durchgeführten Scheidungsverfahren keine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen und in einer Vereinbarung über die finanziellen Fragen der Scheidung ausdrücklich geregelt, dass eine Zahlung nur den Unterhalt sowie eine weitere Entschädigung und die Verfahrenskosten und das Anwaltshonorar betreffen sollten, ist es nicht rechtsmissbräuchlich, nachträglich die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches zu verlangen, wenn sich aus dem Vortrag beider Parteien ergibt, dass über die Durchführung des Versorgungsausgleiches schon deswegen keine Regelung getroffen wurde, weil die Parteien nicht wussten, dass solche Ansprüche der Ausgleichsberechtigten überhaupt zustanden. 2. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen braucht sich die Ausgleichsberechtigte in einem solchen Fall nicht auf die im türkischen Scheidungsverfahren getroffene Regelung verweisen zu lassen, nachdem sie nach Durchführung des Scheidungsverfahrens erfahren hat, dass sie Versorgungsausgleichsansprüche geltend machen kann. Es ist nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass, hätten die Parteien auch die Versorgungsausgleichsansprüche bedacht, zu anderen (höheren) Abfindungsbeträgen gekommen wären.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe: